Das Urteil des Bundesverfassungsgerichts – verständlich erklärt

Wir möchten euch in diesem Artikel einen kleinen und verständlichen Überblick über die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts liefern, nun nachdem sich der Nebel um das Urteil etwas gelichtet hat.

Was wurde entschieden?
Im Dezember entschied das Bundesverfassungsgericht erneut über eine Klage einer Bewerberin aus Nordrhein-Westfalen, nachdem in den Jahren zuvor solche Klagen mit unterschiedlichen Begründungen abgelehnt worden waren. Diesmal aber nicht: Das BVG gab der Klägerin recht und zwar mit der Begründung, dass das momentane Vergabeverfahren für Medizinstudienplätze mit dem Grundgesetz unvereinbar sei.

Anders als bei vorigen Verfahren stiegen in den letzten Semestern die Wartezeiten für einen Studienplatz vor dem Hintergrund einer Bewerberquote von 4:1 in schwindelerregende Höhe. Zum Wintersemester 2017/18 lag die Wartezeit bei sieben Jahren – also mehr als der Regelstudienzeit selbst.

Dennoch ist kein Feiern angesagt. Denn: Die Bewerberquoten sind ja nach wie vor unverändert. Und dass angesicht der Ausbildungskosten von ca. 200.000€ pro Studienplatz die Universitäten Tür und Tor öffnen, ist höchst unwahrscheinlich. Es bleiben eben zu wenig Studienplätze für zu viele Bewerber. Wir möchten an dieser Stelle deshalb mit ein paar Gerüchten aufräumen.

Als erstes: Das BVG macht selbst keine Politik und ist nicht der Gesetzgeber. Insofern ist dieses Urteil nicht gleichbedeutend mit einer sofortigen Änderung des Verfahrens. Das BVG hat lediglich den Gesetzgeber beautragt, die Gesetze entsprechend anzupassen und dadurch die Unis auf eine Änderung des Auswahlverfahrens hin zu verpflichten. Diese Prozesse werden Zeit in Anspruch nehmen. Das BVG fordert die Änderungen zwar bis Ende 2019, ob dies aber tatsächlich geschieht, ist nicht vorauszusehen – von Gegenklagen der Unis ganz zu schweigen.

Zweitens: Grundsätzlich lehnte das BVG nicht die drei Quoten (Abiturbesten-, Wartezeit- und AdH-Quote) ab, sondern befand sie für verfassungskonform. Was hingegen abgelehnt wurde, war die Ausgestaltung der AdH-Quote (Auswahlverfahren der Hochschulen). Konkret gesagt: die Abiturprüfungen in den deutschen Bundesländern seien dermaßen unterschiedlich, dass man sie in einem bundesweiten Auswahlverfahren nicht mehr zu einem fairen Vergleich der Bewerber verwenden könne und solle.

Das BVG hat somit zum einen das ausgesprochen, was sowieso jeder Abiturient weiß und zum anderen die Forderung aufgestellt, man solle die Unis verpflichten, bundesweit einheitliche Eignungstests einzuführen, um zumindest die Auswahlkriterien zu erweitern.

An die Wartezeitquote, die zwar an sich nicht verkehrt sei, wurden ebenfalls Ansprüche geknüpft: sie solle auf vier Jahre begrenzt werden. Wie dies mit dem restlichen Verfahren vereinbar sei und ob dafür Plätze im AdH „weggenommen“ werden sollen, ließen die Richter offen.

Als technisches Detail wurde noch die Anzahl der Ortspräferenzen für unrechtmäßig erklärt, da der theoretisch skurrile Fall auftreten kann, dass man bei der Wahl der „falschen“ Orte keinen Studienplatz erhalten könnte, obwohl andere Bewerber an anderen Orten schlechter waren bzw. in der Rangliste hinter einem standen.

Was bedeutet das für die Bewerber? Hilft mir das für meine Aussichten auf einen Studienplatz?
Jene Bewerber mit bislang noch zu wenigen angesammelten Wartesemestern könnten davon profitieren, dass der NC der Wartezeit aufgelöst wird und die Zeit auf vier Jahre begrenzt wird. Dies würde frühestens zum Frühjahrssemester 2020 der Fall sein, so denn keine weiteren Verzögerungen auftreten. Da besonders im Frühjahrssemester aber nur wenige Unis überhaupt Studienplätze anbieten, ist völlig ungewiss, wie sich ein solcher Ansturm auswirken wird.

Die sogenannten „Kläger“, also diejenigen, die sich bereits mindestens einmal erfolglos beworben haben und nun den Rechtsweg einschlagen wollen, könnten Auftrieb erhalten. Es ist zumindest denkbar, dass nun häufiger Gerichte vor dem Urteil des BVG den Bewerbern recht geben. Es bleibt jedoch ein teurer, zeitraubender und unsicherer Weg.

Für den TMS könnte dies bedeuten, dass nicht nur mehr Unis den Test in ihr AdH aufnehmen, sondern auch die Wertung innerhalb des AdHs vereinheitlicht wird. Es sind ebenfalls Szenarien denkbar, dass der Test durch einen anderen, bundesweit einheitlichen Test ersetzt wird. Auch dieser Fall würde jedoch mindestens bis 2020 in Anspruch nehmen.

In jedem Fall informieren wir euch auf praepkurs-medizinertest.de über die aktuellsten Entwicklungen im Bereich der Studienplatzvergabe!

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